
Das unterschätzte OSS-Risiko
10. Mai 2026Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möchten ihren Urlaub möglichst zusammenhängend nehmen. Mehrere Wochen Urlaub am Stück sind oft der Wunsch, ob für Fernreisen, Familienbesuche oder einfach zur Erholung.
In rechtlicher Hinsicht bestehen im Zusammenhang mit längeren Urlaubszeiträumen häufig Fehlvorstellungen.
Weit verbreitet ist etwa die Annahme, Arbeitgeber könnten frei bestimmen, wie lange Urlaub am Stück genommen werden darf. Ebenso hält sich die Vorstellung, mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück seien gesetzlich nicht vorgesehen.
Missverständlich ist außerdem die Annahme, betriebliche Richtlinien oder langjährige Unternehmenspraxis könnten gesetzliche Vorgaben im Hinblick auf Urlaubszeiträume verdrängen.
In der Praxis stößt der Wunsch nach mehreren Wochen Urlaub am Stück daher nicht selten auf Widerstand. In zahlreichen Unternehmen gilt die Vorgabe, dass Urlaub grundsätzlich nur für höchstens zwei Wochen zusammenhängend genehmigt wird.
Mit dieser Vorgehensweise hat sich kürzlich das Thüringer Landesarbeitsgericht (Beschluss v. 02.03.2026, Az. 4 Ta 15/26) befasst.
Der gesetzliche Grundsatz: Urlaub soll zusammenhängend gewährt werden
Ausgangspunkt ist § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz. Danach ist Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erholungszweck des Urlaubs am besten erreicht wird, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum von ihrer Arbeitspflicht freigestellt werden. Eine Aufteilung des Urlaubs in mehrere Abschnitte soll deshalb die Ausnahme bleiben.
Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn dringende betriebliche Belange oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers eine Aufteilung erforderlich machen. Bereits der Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass nicht die Aufteilung, sondern der zusammenhängende Urlaub das gesetzlich verankerte Prinzip darstellt.
LAG Thüringen im Beschluss vom 02.03.2026
Das LAG Thüringen hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin drei Wochen Urlaub am Stück beantragt hatte. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, im Betrieb würden grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub gewährt.
Das Gericht stellte klar, dass eine solche pauschale Begrenzung rechtlich nicht ohne Weiteres zulässig ist. Arbeitgeber können sich nicht allein auf eine allgemeine Unternehmenspraxis oder organisatorische Erwägungen berufen. Vielmehr müssen sie im konkreten Einzelfall darlegen, weshalb der beantragte Urlaub zu erheblichen Beeinträchtigungen des Betriebs führen würde.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine starre Zwei-Wochen-Grenze dem gesetzlichen Grundgedanken des Bundesurlaubsgesetzes widerspricht. Würde jede längere Urlaubsabwesenheit allein aufgrund einer betrieblichen Standardregel ausgeschlossen, würde der gesetzliche Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub weitgehend leerlaufen.
Wann dürfen Arbeitgeber einen längeren Urlaub ablehnen?
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Wunsch nach mehreren Wochen Urlaub automatisch erfüllt werden muss. Arbeitgeber dürfen Urlaubsanträge ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dabei genügt jedoch nicht der pauschale Hinweis auf Personalmangel bzw. eine allgemein angespannte Personalsituation.
Erforderlich ist vielmehr die konkrete Prüfung der tatsächlichen Umstände. Der Arbeitgeber muss im Einzelfall nachvollziehbar darlegen können, weshalb gerade die beantragte Abwesenheit im gewünschten Zeitraum zu erheblichen betrieblichen Problemen führen würde und warum andere organisatorische Lösungen nicht möglich oder unzumutbar sind.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn mehrere Mitarbeiter gleichzeitig Urlaub beantragt haben oder in einem bestimmten Zeitraum ein außergewöhnlich hoher Arbeitsanfall zu bewältigen ist. Entscheidend bleibt jedoch stets die Situation des konkreten Einzelfalls.
Urlaub kann unter Umständen auch im Eilverfahren durchgesetzt werden
Bemerkenswert an der Entscheidung des LAG Thüringen ist auch ihr verfahrensrechtlicher Aspekt: Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu, den beantragten Urlaub zu gewähren.
Hintergrund ist, dass Urlaubsansprüche häufig zeitgebunden sind. Wird der Urlaub nicht im gewünschten Zeitraum gewährt, kann der Verlust des konkreten Erholungszeitraums später oftmals nicht mehr vollständig ausgeglichen werden. Deshalb können Gerichte in geeigneten Fällen bereits im Eilverfahren unter Vorwegnahme der Hauptsache entscheiden, wenn ansonsten effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Urlaubsanträge sorgfältig geprüft und Entscheidungen nachvollziehbar begründet werden sollten. Eine pauschale Ablehnung kann nicht nur rechtliche Risiken bergen, sondern auch kurzfristige gerichtliche Verfahren nach sich ziehen.
Wann rechtliche Hilfe sinnvoll ist
Rechtliche Unterstützung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn längere Urlaubsanträge wiederholt mit pauschalen Begründungen abgelehnt werden oder der Eindruck entsteht, dass betriebliche Gründe lediglich vorgeschoben werden. Auch bei Konflikten über Betriebsvereinbarungen oder interne Urlaubsrichtlinien kann eine rechtliche Prüfung Klarheit schaffen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Beschäftigte erwägen, trotz einer Ablehnung in den Urlaub zu fahren. Ein eigenmächtiger Antritt des Urlaubs kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung nach sich ziehen. Bevor solche Risiken eingegangen werden, sollte die Rechtslage sorgfältig geprüft werden.
Da Urlaubsansprüche häufig an bestimmte Zeiträume gebunden sind, kann zudem schnelles Handeln erforderlich sein.
Fazit
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat deutlich gemacht, dass pauschale Zwei-Wochen-Grenzen beim Urlaub rechtlich problematisch sind.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass Urlaub zusammenhängend gewährt werden soll, es sieht keine Obergrenze vor. Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes beachten und die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten grundsätzlich berücksichtigen. Auch interne Regelungen müssen sich an den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes messen lassen.
Längere Urlaubszeiträume dürfen vom Arbeitgeber nicht allein aufgrund interner Vorgaben abgelehnt werden, sondern es müssen konkrete betriebliche Gründe für die Ablehnung dargelegt werden. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass ihre Urlaubswünsche individuell geprüft werden müssen und starre Begrenzungen häufig nicht mit der gesetzlichen Regelung vereinbar sind.
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