
Urlaub am Stück: LAG Thüringen setzt Grenzen für Arbeitgeber
16. Juni 2026Viele Autofahrer gehen davon aus, dass das in § 23 Abs. 1a StVO verankerte sogenannte Handyverbot ausschließlich Mobiltelefone betrifft. Tatsächlich erfasst die Straßenverkehrsordnung (StVO) jedoch eine Vielzahl elektronischer Geräte.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob auch E-Zigaretten unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen können. Die sog. Vape ist als Lifestyle-Trend besonders seit Anfang der 2020er Jahre populär, nachdem sie zuvor jahrelang eher eine Nische für Raucher auf der Suche nach Alternativen zu klassischen Zigaretten war.
Was sollten Raucher bei Gebrauch ihrer Vape am Steuer wissen?
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO
Nach § 23 Abs. 1a StVO darf der Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen benutzen. Die Vorschrift wurde in den vergangenen Jahren erheblich erweitert und erfasst heute deutlich mehr Geräte als klassische Mobiltelefone.
Hintergrund der Vorschrift: § 23 Abs. 1a StVO soll verhindern, dass Fahrzeugführer durch die Bedienung elektronischer Geräte ihre Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abwenden. Die Vorschrift dient damit dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren einer manuellen, visuellen und kognitiven Ablenkung während der Fahrt.
Die E-Zigarette als Gerät im Sinne der Vorschrift
Technisch betrachtet handelt es sich bei einer E-Zigarette zweifellos um ein elektronisches Gerät. Sie verfügt über einen Akku, elektronische Steuerungselemente und einen Verdampfer, der mittels elektrischer Energie betrieben wird.
Die bloße Eigenschaft als elektronisches Gerät reicht jedoch für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO noch nicht aus. Denn die Vape dient typischerweise erst mal nicht der Kommunikation, Information oder Organisation im Sinne der Norm. Deshalb wird sie vom Normzweck nicht ohne Weiteres erfasst.
Viele Gerichte haben sich bereits mit Einzelfallkonstellationen rund um dieses Thema befasst.
Das OLG Köln hatte sich erst kürzlich mit Urteil vom 25.09.2025 (III –1 RBs 201/25) mit einem Kfz-Fahrer zu beschäftigen, der von Polizisten dabei beobachtet wurde, wie er auf der Autobahn fahrend Tippbewegungen auf einem Gerät machte. Die Polizeibeamten dachten, der Autofahrer bediene ein Mobiltelefon und verhängten ein Bußgeld gegen diesen.
Der Einspruch des Kfz-Fahrers gegen das Bußgeld blieb vor dem AG Siegburg erfolglos, obwohl am Ende der Beweisaufnahme feststand, dass der Betroffene kein Mobiltelefon bedient, sondern die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Berührungsbildschirm geändert hatte.
Das OLG Köln führte zunächst aus, eine E- Zigarette mit Berührungsbildschirm sei ein Gerät im Sinne des §23 Abs.1a Satz 2 StVO.
Die Vorschrift untersage das Bedienen elektronischer Geräte, die Informationen anzeigen oder besondere Aufmerksamkeit verlangen. Zwar diene eine E-Zigarette in erster Linie dem Dampfen, doch die Einstellung der Stärke über den Bildschirm sei eine Hilfsfunktion, die unmittelbar mit dieser Hauptfunktion verbunden sei. Da das Display die geänderte Stärke anzeige, halte auch eine E-Zigarette Informationen im Sinne der Norm bereit.
Zudem beinhalte das Bedienen einer E- Zigarette ein erhebliches Ablenkungspotential, das sich nicht von der Änderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheide. Wer während der Fahrt auf das Touchdisplay tippe, benutze das Gerät daher verbotswidrig.
Das bloße Ziehen an einer E-Zigarette während der Fahrt begründet jedoch grundsätzlich keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, sofern das Touchdisplay nicht bedient wird.
Ablenkung bleibt ein Risiko
Auch wenn die Nutzung der E-Zigarette im Einzelfall nicht unmittelbar unter das Handyverbot des § 23 Abs. 1a StVO fällt, können andere verkehrsrechtliche Vorschriften einschlägig sein.
So muss sich nach § 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder behindert wird. Zudem ist ein Fahrzeug ständig sicher zu beherrschen.
Kommt es aufgrund der Beschäftigung mit einer E-Zigarette (z.B. Aufladen, Nachfüllen oder sonstigen Bedienvorgängen) zu Fahrfehlern, Schlangenlinien, Auffahrunfällen oder einer verspäteten Reaktion auf Verkehrssituationen, setzt sich der Fahrer dem Vorwurf der Ablenkung aus. Kommt es dadurch zu Verkehrsverstößen oder Unfällen, können Bußgelder, Punkte in Flensburg oder sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Fazit: Das Handyverbot gilt nicht nur für Mobiltelefone
Die Gerichte haben den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO unter anderem auf Tablets, E-Book-Reader, Smartwatches, Navigationsgeräte und andere elektronische Geräte ausgedehnt. Maßgeblich ist regelmäßig, ob ein elektronisches Gerät aufgenommen oder gehalten wird und dadurch die Aufmerksamkeit des Fahrers beeinträchtigt werden kann. Entscheidend ist das Ablenkungspotenzial, das in der individuellen Situation durch das elektronische Gerät hervorgerufen wird. Das Touchdisplay einer E-Zigarette ist ein „Berührungsbildschirm“, dessen Bedienung am Steuer unzulässig ist.
Aus verkehrsrechtlicher Sicht gilt derselbe Grundsatz wie bei vielen anderen Tätigkeiten im Fahrzeug: Erlaubt ist nur, was die sichere Fahrzeugführung nicht beeinträchtigt.
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