
Mit Alkohol unterwegs: Was Radfahrer, E-Bike- und Pedelec-Fahrer wissen müssen
11. Februar 2026Am 8. Januar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung von erheblicher Tragweite zur Mindestlaufzeit von Glasfaseranschlussverträgen gefällt, die viele Menschen betrifft, die einen solchen Vertrag mit Mindestlaufzeit abgeschlossen haben oder noch abschließen wollen.
Der BGH entschied im Rechtsstreit Az. III ZR 8/25, dass eine weit verbreitete Praxis vieler Telekommunikationsunternehmen rechtswidrig ist: Die Telekommunikationsunternehmen behaupten, die Mindestvertragslaufzeit von Glasfaser-Verträgen würde bereits mit Vertragsschluss und nicht erst mit Bereitstellung des Anschlusses zu laufen beginnen.
Was bedeutet das konkret und was sollten Betroffene nun wissen?
Der Kern des Falls
Viele Anbieter von Glasfaseranschlüssen verlangen, dass die Mindestlaufzeit (meist 24 Monate) nicht ab dem Datum zu laufen beginnt, an dem der Kunde den Vertrag unterschreibt – sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Anschluss tatsächlich funktioniert. Das kann in der Praxis Wochen, Monate oder sogar Jahre dauern, weil der Ausbau der Leitung so lange Zeit braucht.
Der Kunde unterschreibt z.B. im Januar 2025 einen Vertrag. Der Anschluss wird aber erst im Dezember 2025 aktiviert. Nach der alten Praxis hätte die Mindestlaufzeit erst ab Dezember 2025 zu laufen begonnen und der Kunde wäre entsprechend länger gebunden, hier bis Dezember 2027.
Der BGH hat genau diese Praxis nun für unzulässig erklärt. Die 24-Monats-Frist beginnt bereits mit dem Vertragsschluss, also schon im Januar 2025 — und nicht erst mit der Freischaltung. Entscheidend wird hier in der Regel die Auftragsbestätigung sein. Der Grund für diese Entscheidung: Die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist schlicht unzulässig.
Nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB sind Vertragsbestimmungen bei Dauerschuldverhältnissen unzulässig, wenn sie den Vertragspartner für eine Dauer von mehr als zwei Jahren an den Vertrag binden. Maßgeblich für den Beginn dieser Bindungsfrist ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht der Beginn der tatsächlichen Leistungserbringung.
Zudem hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass § 56 Abs. 1 TKGicht als speziellere Regelung anzusehen ist, die § 309 Nr. 9 lit. a BGB verdrängen würde.
Ferner ist eine Vertragsklausel, die den Beginn der Laufzeit an die Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses knüpft, nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Sie widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 56 Abs. 1 S. 1 TKG und führt daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner.
Nach dem neuen Urteil begann die Mindestvertragslaufzeit aus unserem Beispiel also schon im Januar 2025 zu laufen – der Zeitraum bis zur tatsächlichen Freischaltung des Anschlusses zählt bereits mit zur Laufzeit des Vertrags. Im Ergebnis könnte der Vertrag schon im Januar 2027 wieder gekündigt werden.
Warum ist das wichtig?
Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) darf ein Vertrag eine Mindestlaufzeit von maximal 24 Monaten haben. Viele Kunden waren bisher in der Situation, dass durch die spätere Freischaltung ihr Vertrag faktisch deutlich länger als 24 Monate lief, obwohl das gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Der BGH bestätigte nun:
Die gesetzliche Bindungsdauer beginnt mit dem Vertragsschluss – nicht erst mit der Leistungserbringung oder Freischaltung.
Das schützt Verbraucher davor, ungewollt über „Umwege“ länger an teure Verträge gebunden zu sein.
Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?
Fall A — Der Kunde hat bereits einen Vertrag, wartet aber noch auf den Anschluss
In diesem Fall läuft die Mindestlaufzeit schon ab dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag unterschrieben wurde – auch wenn bisher kein Anschluss genutzt werden konnte. Das heißt: Der Vertrag kann häufig früher gekündigt werden, als es der Anbieter berechnet hat.
Fall B — Der Anschluss besteht schon jahrelang
Auch hier gilt: Die Frist begann beim Vertragsschluss. Es lohnt sich zu prüfen, ob schon gekündigt werden kann oder der Anbieter eine längere Bindung beabsichtigte, als es gesetzlich zulässig ist. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Warum sollte man jetzt über anwaltliche Hilfe nachdenken?
Auch wenn das Urteil klarstellt, dass die Laufzeit ab Vertragsschluss zu berechnen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass man sofort kündigen kann oder dass alle bisherigen Berechnungen des Anbieters falsch sind. Es kann z. B. auf die konkrete Formulierung in den AGB ankommen, auf die Frage, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist, oder auf Übergangsfristen bei laufenden Verträgen vor dem Urteil. In jedem Fall aber ist das Urteil kein Selbstläufer – wollen Sie Ihren Vertrag kündigen oder sich auf eine frühere, bereits erklärte Kündigung berufen, müssen Sie aktiv werden.
Oft sind die AGB und Vertragsklauseln komplex gestaltet und schwer verständlich — insbesondere, wenn Anbieter versuchen, Rechte von Verbrauchern einzuengen oder Laufzeiten „rechtlich clever“ zu formulieren.
Wenn Sie bereits mit dem Anbieter in Kontakt waren oder verunsichernde, mehrdeutige Aussagen bekommen haben (z. B. „Die Laufzeit beginnt erst mit der Freischaltung“), kann ein Anwalt dafür sorgen, dass Ihre Rechte wirklich durchgesetzt werden — und nicht nur im Gespräch untergehen.
Ein Anwalt kann zudem
- prüfen, ob der Vertrag von dem Urteil betroffen ist,
- berechnen, wann genau die Mindestlaufzeit begonnen hat und endet,
- helfen, eine Kündigung korrekt zu formulieren,
- prüfen, ob Schadenersatz oder Rückzahlungen möglich sind, wenn man nachweislich zu lange gebunden wurde.
Fazit:
Das BGH-Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) stärkt die Rechte von Verbrauchern: Es schafft Rechtsklarheit und verhindert überlange Vertragsbindungen.
Jedoch können die Konsequenzen für den einzelnen Vertrag sehr unterschiedlich sein. Es lohnt sich daher, einen Anwalt zu konsultieren, insbesondere wenn man das Gefühl hat, der eigene Anbieter handelt nicht korrekt oder man möchte die Kündigungsfristen rechtssicher bestimmen lassen.
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