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10. März 2026Nach dem Genuss von Alkohol wird das Fahrrad häufig als sichere und rechtlich unproblematische Alternative zum Auto angesehen. Viele Menschen gehen davon aus, dass man mit dem Fahrrad „mehr darf“ als mit dem Auto. Diese Annahme ist jedoch gefährlich. Auch für Radfahrer gelten klare Promillegrenzen und Verstöße können erhebliche straf- und verwaltungsrechtliche Folgen haben. Diese reichen von Geldstrafen über Punkte im Fahreignungsregister (§ 28 StVG) bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 FeV).
Besonders groß ist die Unsicherheit bei elektrisch unterstützten Fahrrädern. Begriffe wie E-Bike, Pedelec oder S-Pedelec werden im Alltag oft gleichgesetzt, obwohl sie rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Für die Frage, welche Promillegrenze jeweils gilt, ist diese Unterscheidung jedoch ausschlaggebend.
Warum gibt es auch für Radfahrer Promillegrenzen?
Radfahrer sind vollwertige Verkehrsteilnehmer und unterliegen denselben Grundpflichten wie Autofahrer, § 1 Abs. 2 StVO. Sie müssen ihr Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen und dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Alkohol beeinträchtigt Reaktionsvermögen, Gleichgewichtssinn und Aufmerksamkeit. Beim Fahrradfahren zeigen sich diese Einschränkungen häufig besonders früh, etwa durch unsicheres Fahrverhalten oder Stürze.
Die Promillegrenzen für Fahrradfahrer im Überblick
Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille
Rechtlich wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann eine Strafbarkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Dazu zählen unter anderem Schlangenlinien, Gleichgewichtsprobleme, deutlich verlangsamte Reaktionen oder Verkehrsverstöße.
In solchen Fällen ist regelmäßig der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) erfüllt. Die Fahruntüchtigkeit ergibt sich hier nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Kombination von Alkoholwert und Ausfallerscheinungen.
Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Dieser Grenzwert ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern seit Jahren gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Ab diesem Punkt ist es unerheblich, ob das Fahrverhalten äußerlich noch unauffällig war. Allein der Promillewert genügt für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB.
Die Konsequenzen sind für Betroffene oft einschneidend. Neben einer Geldstrafe drohen
• Punkte im Fahreignungsregister (§ 28 StVG),
• die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV),
• und nicht selten der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 3 StVG i. V. m. § 46 FeV).
Besonders problematisch ist, dass der Führerschein auch dann entzogen werden kann, wenn der Alkoholverstoß ausschließlich mit dem Fahrrad begangen wurde. Maßgeblich ist nicht das benutzte Fahrzeug, sondern die Frage, ob Zweifel an der generellen Fahreignung bestehen.
Gilt für Pedelecs dasselbe wie für Fahrräder?
Für klassische Pedelecs – also Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung bis maximal 25 km/h – gilt rechtlich nichts anderes als für klassische Fahrräder.
Sie gelten nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne des Straßenverkehrsrechts, sofern der Motor nur beim Treten unterstützt und sich die Unterstützung bei 25 km/h automatisch abschaltet.
Damit gelten dieselben dargestellten Promillegrenzen wie für Fahrräder.
Sonderfälle
S-Pedelecs
Sogenannte S-Pedelecs mit Motorunterstützung bis 45 km/h gelten rechtlich nicht mehr als Fahrräder, sondern als Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 StVG).
Entsprechend finden die für den motorisierten Straßenverkehr geltenden Alkoholvorschriften Anwendung:
• ab 0,3 Promille: Strafbarkeit bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (§ 316 StGB)
• ab 0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, Punkten und Fahrverbot
• ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB, ständige Rechtsprechung)
Fahranfänger
Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für Fahrer unter 21 Jahren gilt bei Kraftfahrzeugen – also auch bei S-Pedelecs – die Null-Promille-Grenze nach § 24c StVG.
Ein Verstoß kann neben einem Bußgeld auch probezeitrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen, etwa
• Verlängerung der Probezeit (§ 2a StVG),
• Anordnung eines Aufbauseminars (§ 2a Abs. 2 StVG).
Was heißt das in der Praxis?
Im Alltag zeigt sich immer wieder, dass Radfahrer die Reichweite der möglichen Konsequenzen erheblich unterschätzen. Besonders häufig führt eine Alkoholfahrt mit dem Fahrrad zu Problemen mit der Fahrerlaubnisbehörde.
Auch unabhängig von einem Strafverfahren kann diese Zweifel an der Fahreignung geltend machen gemäß § 11 FeV und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Spätestens bei der Anordnung einer MPU nach § 13 FeV sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, da hier entscheidende Weichen für den Erhalt des Führerscheins gestellt werden können.
Derzeit wird zudem fachlich und politisch darüber diskutiert, ob die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer von 1,6 Promille abgesenkt werden sollte. Noch ist keine Gesetzesänderung beschlossen, doch die Entwicklung zeigt, dass die Anforderungen an Radfahrer künftig eher strenger als lockerer werden dürften.
Fazit
Alkohol und Fahrradfahren sind rechtlich keine Bagatelle. Schon geringe Mengen Alkohol können bei Auffälligkeiten strafrechtliche Folgen haben. Ab (derzeit) 1,6 Promille drohen erhebliche Sanktionen einschließlich des Entzugs der Fahrerlaubnis.
Für Pedelecs gelten dieselben Regeln wie für Fahrräder, für S-Pedelecs hingegen die strengen Vorschriften des Kraftfahrzeugrechts.
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